
Name, Sitz und Zweck des Vereins
§1
Der Erlenbacher Carneval Verein 1960 e.V., nachstehend im Text kurz ECV genannt, wurde im Jahr 1960 mit Sitz in Erlenbach gegründet.
Der ECV bezweckt in gemeinnütziger Weise das fränkische brauchtum, Carneval, Fastnacht bzw. Fasching in seiner landsmannschaftlich gebundenen Art und die kulturhistorische Bedeutung zu pflegen, die damit verbundenen alten Sitten und Volksbräuche im Sinne der tradition zu schützen, versandetes Kulturgut wieder aufleben zu lassen und der Nachwelt zu erhalten.
Zur Erreichung des Satzungszweckes hält der ECV insbesondere während der Faschingszeit entsprechende Veranstaltung ab.
Zur Verwirklichung der ideellen Gemeinschaft seiner Mitglieder strebt der ECV die Vertiefung des Zusammengehörigkeitsgefühles durch diese Veranstaltungen an.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der ECV ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§2
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01. Mai und endet mit dem 30. April.
Mitgliedschaft
§3
Der ECV hat:
- aktive Mitglieder
- passive Mitglieder
- Ehrenmitglieder
Die Mitgliedschaft verpflichtet die Satzung des Vereins anzuerkennen und seine Zielsetzung zu fördern und anzustreben.
§4
Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die Interesse an carnevalistischem Tun hat, mithilft, es zu fördern, um den brauch der Fastnacht zu erhalten.
Das Aufnahmegesuch hat schriftlich zu erfolgen.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entrichtung des ersten Mitgliedbeitrages.
Die aktive Mitwirkung an Veranstaltungen des ECV bedarf in jedem Fall der Zustimmung der Vorstandschaft.
§5
Wer sich hervorragende Verdienste um den Verein um den fränk. Fasching erworben hat, kann von der Vorstandschaft zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§6
Die Mitgliedschaft endet:
- durch freiwilligen Austritt; jedoch ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.
- durch Ausschluß durch einen Vorstandbeschluß wegen:
- ehrenrührige Vergehen;
- ungebührlichem Verhalten bei Veranstaltungen des Vereins;
- Handlungen, die den Bestrebungen des Vereins zuwiderlaufen;
- Schädigung des Ansehens des Vereines;
- vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung von Vereinseigentum;
- Nichtzahlung eines einjährigen Mitgliedsbeitrages trotz Aufforderung durch ein Vorstandsmitglied. Gegen den Vorstandsbeschluß steht dem Betroffenen das Einspruchsrecht zur nächsten Generalversammlung zu, die dann endgültig über den Beschluß entscheidet.
- durch Tod.
Mit dem Austritt bzw. Ausschluß erlöschen sämtliche Mitgliedsrechte. Eine Rückerstattung der geleisteten Beiträge ist ausgeschlossen. Sämtliches in Händen befindliches Vereinseigentum ist zurückzugeben, bzw. dessen Wert zu erstatten.
Wer dem Verein angehört, kann einem anderen Ortsverein, der die gleichen Ziele verfolgt, nicht angehören.
Beiträge der Mitglieder, Organe des Vereins
§7
Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages, sowie dessen Einhebung setzt die Generalversammlung fest.
Ehrenmitglieder sind von den Beitragssätzen befreit.
§8
Jugendliche vor Vollendung des 16. Lebensjahres können mit Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter an Veranstaltungen des Vereins aktiv mitwirken.
Als solche haben sie alle Rechte und Pflichten eines aktiven Mitglieds, ohne Vereinsmitglied im Sinne des § 3 Buchst. a) - c) zu sein. Weiterhin entfällt für sie das aktive, sowie das passive Wahlrecht und die Beitragspflicht.
§9
Die Organe, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Willen des Vereins bilden, sind:
- die Vorstandschaft
- die ordentliche und außerordentliche Generalversammlung.
§10
Die Vorstandschaft - Elferrat - besteht aus:
- dem Präsidenten und Vizepräsidenten
- dem Protokollchef
- dem Schatzmeister und stellv. Schatzmeister
- je 4 Ausschußmitglieder für die Faschingsveranstaltungen, sowie dem Faschingszug.
Die Bestellung des Sitzungspräsidenten und des Zugmarschalls durch die Vorstandschaft bedarf der Genehmigung der Generalversammlung.
Sitzungspräsident und Zugmarschall, sowie ein evtl. Vertreter einer Jugendgruppe des ECV haben, sofern sie nicht dem unter a) - d) genannten Personenkreis angehören, Sitz und Stimme in der Vorstandschaft.
§11
Die Vorstandschaft bzw. die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von einer Generalversammlung gewählt.
Eine Neuwahl findet alle 3 Jahre statt.
Die Vorstandschaft bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl durch die Generalversammlung im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb einer Wahlperiode durch Tod bzw. Rücktritt aus, so ist die Vorstandschaft berechtigt, bis zur nächsten Neuwahl den vakant gewordenen Posten neu zu besetzen.
In die Vorstandschaft kann jedes Mitglied des Vereins gewählt werden, das die Voraussetzungen des § 4 erfüllt und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
§12
Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung.
Ehrenvorstände haben in der Vorstandschaft Sitz und Stimme.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Beschlüsse sind hierin wörtlich aufzunehmen.
Die Sitzungen der Vorstandschaft sind vertraulich, soweit ihr Inhalt nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt ist.
Der Verein wird durch den Präsidenten und durch den Vizepräsidenten im Sinne des § 26, Absatz 2 BGB vertreten.
Wahlen und Generalversammlungen, Kassenprüfung und Entlastung
§13
Die Wahlen werden von einem durch die Generalversammlung zu wählenden Wahlausschuß, bestehend aus dem Wahlausschußvorsitzenden und zwei Beisitzern, geleitet.
§14
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich nach Abschluß der Faschingskampagne im Vereinslokal statt. Der Tag der Generalversammlung ist mindestens eine Woche vorher in geeigneter Weise bekannt zu geben.
Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:
- Berichterstattung der Vorstandschaft
- Berichterstattung des Schatzmeisters
- gegebenenfalls Neuwahlen bzw. Satzungsänderungen
- Verschiedenes
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den Protokollchef im genauen Wortlaut schriftlich niedergelegt.
Außer der Satzungsänderung, bei dem gem. §33 BGB eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder erforderlich ist, werden Beschlüsse der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist Stichwahl erforderlich.
Die Generalversammlung ist abgesehen in den Fällen des § 18 dieser Satzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
§15
Eine außerordentliche Generalversammlung hat der Präsident oder der Vizepräsident einzuberufen:
- wenn es die Vorstandschaft durch einfachen Mehrheitsbeschluß verlangt;
- wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder es unter Angabe von Gründen verlangt.
§16
Die von der ordentlichen Generalversammlung gewählten Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die gesamten finanziellen Vorgänge des Vereins zu überprüfen.
Sie sind verpflichtet, neben ihrer Berichterstattung der Kassenprüfung an die Generalversammlung Beanstandungen und Verbesserungsvorschläge unverzüglich an die Vorstandschaft zu unterbreiten.
Die Entlastung der Vorstandschaft erfolgt nach Anhören der Kassenprüfung.
Ehrungen
§17
Außerordentliche Verdienste um den Verein und um den fränkischen Fasching können durch die Ernennung zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorstand durch die Vorstandschaft gewürdigt werden.
Über die Ernennung ist eine Urkunde auszustellen, die in geeigneter Weise durch den Präsidenten oder dessen Stellvertreter zu überreichen ist.
Auflösung
§18
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Generalversammlung erfolgen, in welcher 2/3 der gesamten Mitglieder anwesend sein müssen. Die Auflösung kann nur mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden.
Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so ist innerhalb von 3 Monaten eine zweite außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, die dann auch ohne Anwesenheit von 2/3 der gesamten Mitglieder beschlußfähig ist. Sie entscheidet mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Auflösung des Vereins.
Die Abstimmung über die Auflösung erfolgt durch Stimmzettel. Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn die Mitgliederzahl unter 14 Personen sinkt.
Bei der Auflösung vorhandenes Vereinsvermögen ist, nach Begleichung etwaiger Vereinsschulden, der Gemeinde Erlenbach zur Verwaltung zu übergeben und zwar unter der Bedingung, daß dieses Vermögen eines, sich wieder bildenden Carnevalvereins unverkürzt zukommen muß. Geschieht dies innerhalb von 10 Jahren nicht, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die Neufassung stimmt mit der Erstfassung, sowie den Änderungsfassungen überein.
Erlenbach, den 07.09.1989
Manfred Kaufmann (Protokollchef)
Manfred Eyrich (1. Präsident)
Diese elektronische Version der Satzung des Erlenbacher Carneval Verein 1960 e.V. wurde am 18.06.2003 für die Darstellung im Internet erstellt. Ausdrucke dieser elektronischen Version werden nicht als Vereinssatzung im rechtlichen Sinn zugelassen. Das Original ist jederzeit beim Protokollchef und beim 1. Präsidenten bzw. 2. Präsidenten einsehbar.
Erlenbach, den 18.03.2003
Ralf Eyrich (1. Präsident)



